Taxi Halle, Taxigenossenschaft seit 1930
Taxi Halle, Taxigenossenschaft seit 1930
Feb 19, 2018
Taxi-Quittung Nach § 368 BGB, muss der Taxifahrer bei der Abrechnung eine Quittung ausstellen. Das findet sich auch in der Taxitarifordnung wieder. Bei Rechnungen bis 150 € brutto (Kleinbetragsrechnungen) muss die Umsatzsteuer nicht gesondert ausgewiesen werden, nur der im Bruttobetrag enthaltene Steuerprozentsatz ist zu nennen. Die Quittung bis zu 150 € braucht weder die Angabe des Rechnungsempfängers noch den Zeitpunkt der Leistung zu enthalten. Es genügt also die Angabe des Bruttopreises mit der Angabe des jeweiligen Steuersatzes, Name und Anschrift des leistenden Unternehmers, Ausstellungsdatum der Quittung oder Rechnung sowie die Art der Beförderung (von - bis oder Stadtfahrt).
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